Satzung

Satzung des Schützenvereins

mit Festordnung und Beitragsordnung

vom 17. März 2001

I. Name, Rechtsform, Sitz, und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen: Schützenverein Waldesruh e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Borken in Westfalen.

§ 2

Der Verein dient der Förderung und Pflege der Geselligkeit und des Brauchtums. Er verfolgt keinerlei politische Ziele. Er hat den Zweck, alljährlich das Schützenfest zu feiern und alle Mitglieder in Frohsinn und Gemütlichkeit zu vereinen.

II. Geschäftsjahr

§ 3

Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. 12. des Jahres.

III. Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft im Verein können alle Männer und Frauen und Einwohner des Vereinsbezirks Waldesruh vom 16. Lebensjahr an erwerben. Die Grenzen des Vereinsbezirkes bestimmt der Vorstand. Ebenso entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von Neumitgliedern. Ferner kann der Vorstand Ehrenmitglieder bestimmen, die durch die Generalversammlung zu bestätigen sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

> im Falle des Todes

> durch Austritt zum Jahresende

> durch Ausschluss

> Durch Nichtzahlung des Vereinsbeitrages vor dem jährlich anschließenden Schützenfest.

Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Nichtanerkennung. Den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Nach Einlegung des Einspruchs bleibt der Ausschluss so lange wirksam, bis er durch einen, aus dem Einspruch folgenden Vorstandsbeschluss aufgehoben wird.

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen und haben Beiträge zu leisten, soweit diese Satzung bzw. die Beitragsordnung nicht eine Ausnahme zulässt. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Die jeweils beschlossene Beitragsordnung ist kein Teil der Vereinssatzung, aber für die Vereinsmitglieder bindend.

IV. Vorstand, Mitgliederversammlung und Offizierskorps

§ 7

Die Organe des Vereins sind:

> der Vorstand

> und die Mitgliederversammlung

§ 8

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB liegt in der Hand des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, und Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gewählt. Die Wahl hat einzeln zu erfolgen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Zur Wahl stellen sich dann die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9

Zum Gesamtvorstand gehören der Präsident, der Schriftführer und der Kassierer, sowie deren Vertreter und ein vom Offizierskorps zu bestimmender Offizier, sowie ein Jugendvertreter. Die jeweiligen Vertreter der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt.

§ 10

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitgliedern beschlossen. Für den Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Verhinderung des Vertreters.

§ 11

Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder.

a.) Präsident

> Repräsentative Vertretung des Vereins

>Verantwortliche Führung des gesamten Vorstandes

>Leitung sämtlicher Vorstands- und Vereinsversammlungen und des jeweiligen Schützenfestes und der Feste laut Festordnung.

>Vorstandsitzungen einzuberufen

b.) Schriftführer

> Vorbereitung und Einberufung von Versammlungen

> Verhandlungen führen und evtl. notwendige Verträge dokumentieren

> Protokollführung bei Mitglieder- und Vorstandsversammlungen

> Erstattung des Jahresberichtes in der Mitgliederversammlung

> Unterstützung des Präsidenten bei seinen Aufgaben

> Kontaktperson zur Presse

c.) Kassierer

> Führung der Vereinskasse

> Veranlassen zum Kassieren der Mitgliederbeiträge

>Rechnungslegung und Berichterstattung in der Mitgliederversammlung

d.) Vorstandsbeisitzer

> Verantwortliche Vertretung der Offiziere

> Übermittlung von Anregungen und Meinungen an die Offiziere

> Unterstützung des Vorstandes bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten

e.) Schützenkönig

> Übernahme der Verpflichtung laut „Königliche Verpflichtungen“

> Beschaffung einer Plakette für die Königskette

>Stiftung des neuen Schützenvogels rechtzeitig zum jährlichen Schützenfest.

> sorgfältige Behandlung und Aufbewahrung der Schützen- und Tanzkette

>Der Schützenkönig ist nicht Mitglied des Vorstandes

§ 12

Der Vorstand ruft jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung wird rechtzeitig im Veranstaltungskalender der Borkener Zeitung, sowie auf den Einladungen zur Jahreshauptversammlung in Stichpunkten bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

> Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

>Wahl der Vorstandsmitglieder soweit die nicht anderweitig bestimmt wurde.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht vom Präsidenten geführt wird, hat anstelle des Präsidenten der Versammlungsleiter das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 13

Die Führung der Schützenzüge obliegt dem Offizierskorps. Dem Oberst obliegt das Kommando über die gesamte Schützenkompanie. Er sorgt für Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit des Offizierskorps und übernimmt mit seinen Offizieren die Verantwortung und Durchführung der Umzüge. Das Offizierskorps besteht aus:

a) dem Oberst

b) dem Major

c) dem Hauptmann

d) dem Leutnant

e) den Fahnenoffizieren

Oberst, Major, Hauptmann, Leutnant und Fahnenoffizieren haben eine unbegrenzte Amtszeit. Die Neuwahl findet in der Mitgliederversammlung statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereinigen kann. Die Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.

Das Offizierskorps sorgt für eine ordnungsgemäße Uniform. Notwendige Rangabzeichen werden vom Verein bezahlt.

V. Schützenfest und Festordnung

§ 14

Das Schützenfest soll am zweiten Wochenende im Juli stattfinden. Lassen andere Gründe ein Abweichen vom ursprünglichen Termin sinnvoll erscheinen, kann der Vorstand einen anderen Termin bestimmen.

Der Verein gibt sich eine Festordnung und eine Beitragsordnung, die vom Vorstand vorbereitet und von der Generalversammlung zu bestätigen sind.

§ 15

Die jeweils beschlossene Festordnung ist kein Bestandteil dieser Vereinssatzung aber für Vereinmitglieder bindend.

VI. Satzungsänderungen

§ 16

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei der Einladung genügt die Angabe des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“.

§17

Für den Fall der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandene Mitglieder zu gleichen Teilen.

§18

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Borken in Westfalen.

Unterschriften:

Lansmann, Engelbert

Hövelbrinks, Wilhelm

Sieverding, Josef

Beuing, Josef

Wehling, Felix

Kemper, Hermann

Malossek, Helmut

Brunn, Heinz

Beckmann, Franz

Borken, den 17. März 2001

 

Anlage 1

zur Vereinssatzung des Schützenvereins Waldesruh e.V.

Festordnung in der Fassung vom 10. März 2007

§ 1

Das Schützenfest findet im Festzelt an der Hohen Oststrasse, Bolzplatz statt.

§ 2

An allen Festtagen ist es Pflicht, die Fest- und Ehrenabzeichen zu tragen.

§ 3

Das Schmücken des Schützenzeltes beim Schützenfest obliegt den Schützenmitgliedern. Das Ausschmücken der an den gemieteten Festräumlichkeiten ist auch Aufgabe der amtierenden Throngemeinschaft.

Reinigen des Zeltplatzes am Dienstag ist Aufgabe des Vorstandes, der Offiziere sowie der „Alten Throngemeinschaft“

§ 4

Die alljährlich wiederkehrende Festfolge wird wie folgt festgelegt.

Schützenfest:

  • Samstag:
  • 14.00 Uhr Schmücken der Festwiese und des Festzeltes
  • 18.00 Uhr Schützenfest-Hochamt im Festzelt an der Hohen Oststrasse
  • 19.45 Uhr Antreten auf dem Hof Sieverding
  • 21.00 Uhr Tanzabend für Jung und Alt im Schützenzelt
  • Sonntag:
  • 14.30 Uhr Antreten zum Abholen des Präsidenten, u. Königspaares mit Gefolge
  • 16.00 Uhr Kaffeetrinken der Frauen im Festzelt, Kinderbelustigung
  • 20.00 Uhr Großer Festball
  • Montag:
  • 10.30 Uhr Antreten der Schützen bei der Königin,
  • anschließend Abmarsch zur Vogelstange
  • 17.00 Uhr Abholen des neuen Königs nebst Gefolge
  • 20.30 Grosser Krönungsball

Karnevalsfest:

Das amtierende Königspaar nebst Gefolge verpflichtet sich an der alljährlich stattfindenden Karnevalsfeier teilzunehmen.

 

Anlage 2

zur Vereinssatzung des Schützenvereins Waldesruh e. V.

Beitragsordnung in der Fassung vom 10. März 2007

Der Vereinsbeitrag beträgt für das Kalenderjahr 8,00 EUR je Vereinsmitglied und berechtigt zum freien Eintritt an allen Festtagen.

Vereinsmitglieder vom 16. – 18. Lebensjahr zahlen einen Beitrag von 5,00 EUR jährlich.

Als Aufnahmebeitrag wird ein doppelter Jahresbeitrag berechnet.

Ehrenmitglieder und Mitglieder, die vor dem 1.1.1996 das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei und erhalten an allen Festtagen freien Eintritt.